Entsprechend der StVO § 17 Abs. 1 müssen wir die vorgeschriebene Beleuchtung einschalten, wenn es die Sichtverhältnisse erfordern. Da es im Tunnel dunkel ist, liegt dieser Fall vor (selbst wenn der Tunnel beleuchtet ist). Die Antwort 1 ist richtig.
Wenn es sich um einen Tunnel mit Gegenverkehr handelt, dann sind die Fahrstreifen in den unterschiedlichen Richtungen auch durch eine Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene weiße Linie) voneinander getrennt. Da diese Fahrstreifenbegrenzung nicht überfahren werden darf, ist uns das Wenden verboten. Handelt es sich um einen Tunnel mit jeweils einer Tunnelröhre für jede Richtung, dann befinden wir uns auf einer Richtungsfahrbahn. In diesem Fall gelten die Regeln für eine Einbahnstraße. Dort ist das Wenden ebenfalls verboten. Die Antwort 2 ist ebenfalls richtig.
Die meisten Tunnel werden mit Hilfe von Videoanlagen überwacht. In diesem Fall gibt es auch das entsprechende Tunnelpersonal, was bei Notwendigkeit einschreitet und demnach auch Anweisungen erteilen kann. Diesen Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Die Antwort 3 ist richtig.