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Eine Parkuhr ist noch nicht abgelaufen. Wie verhalten Sie sich?Eine Parkuhr ist noch nicht abgelaufen. Wie verhalten Sie sich?

Sie dürfen die RestparkzeitSie dürfen die Restparkzeit

- ausnutzen, ohne die Parkuhr erneut zu betätigen - ausnutzen, ohne die Parkuhr erneut zu betätigen

- nicht ausnutzen - nicht ausnutzen

- nur ausnutzen, wenn Sie eine Parkscheibe verwenden - nur ausnutzen, wenn Sie eine Parkscheibe verwenden

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EintragFrage: 2.2.13-002 [Frage aus-/einblenden]

Autor: potsdam63
Datum: 9/30/2009


 

Antwort 1: Richtig

Die StVO schreibt vor: "§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, ... für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. ..."

Wenn die Parkuhr läuft, dann darf ich also dort halten. Dabei ist es egal, ob ich die Parkuhr betätigt habe oder ob sie bei meiner Ankunft noch nicht abgelaufen ist. Die Antwort 1 ist demnach richtig.

Antwort 2: Falsch

Da ich an der Parkuhr halten darf (siehe Antwort 1), ist die Antwort 2 falsch.

Antwort 3: Falsch

Da ich an der Parkuhr halten darf (siehe Antwort 1), ist die Antwort 3 falsch. (Die Parkscheibe ist zu verwenden, wenn die Parkuhr defekt ist. Da sie in diesem Fall läuft, ist sie also nicht defekt.)