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Wann dürfen Sie in eine Umweltzone einfahren?Wann dürfen Sie in eine Umweltzone einfahren?

Wenn Ihr Pkw mit einer entsprechenden Feinstaub-Plakette gekennzeichnet ist Wenn Ihr Pkw mit einer entsprechenden Feinstaub-Plakette gekennzeichnet ist

Wenn Ihr Pkw Sonderrechte in Anspruch nehmen kann Wenn Ihr Pkw Sonderrechte in Anspruch nehmen kann

Wenn Ihr Pkw schadstoffarm ist Wenn Ihr Pkw schadstoffarm ist

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EintragFrage: 2.5.01-116 [Frage aus-/einblenden]

Autor: potsdam63
Datum: 12/26/2009


 

Die StVO Anlage 1 schreibt vor: "Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. ...
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. "

Antwort 1: Richtig

Das heißt auf deutsch: Gibt also das Zusatzschild zur Umweltzone eine oder mehrere Plakettenfarben frei, so dürfen Fahrzeuge, die mit einer Plakette in der freigegebenen Farbe ausgestattet sind, in diese Umweltzone einfahren. In diesem Fall sind folglich Fahrzeuge mit roter; gelber und grüner Plakette von dem Verbot ausgenommen. Die Antwort 1 ist damit richtig.

Antwort 2: Richtig

Die StVO schreibt weiterhin vor: "§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

Können wir also entsprechend dieser Vorschrift Sonderrechte in Anspruch nehmen, dann dürfen wir auch ohne die notwendige Kennzeichnung in die Umweltzone einfahren. (In diesem Fall ist die Erfüllung unseres Auftrages höherwertig, als die Umweltbelastung, die sich daraus ergibt.) Die Antwort 2 ist damit ebenfalls richtig.

Antwort 3: Falsch

Allein die Tatsache, dass unser Fahrzeug die entsprechenden Bedingungen an die Umweltzone erfüllt berechtigen uns noch nicht, in diese Umweltzone einzufahren. Wie oben nachzulesen, muss diese Tatsache durch Anbringen der Umwelt - Plakette kenntlich gemacht. werden. Haben wir keine Plakette angebracht, dann dürfen wir auch nicht in die Umweltzone einfahren. Damit ist die Antwort 3 falsch.