Die StVO schreibt vor: "§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ...
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Antwort 1: Richtig
Der Fahrzeugführer muss also immer einen Einweiser zu Hilfe nehmen, wenn er allein nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen kann. (Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ich mit einem großen Anhänger rückwärts fahre). Wenn ich mit einem Einweiser arbeite, dann darf die Sichtverbindung zu diesem niemals abreißen. (Möglicherweise befindet sich die einweisende Person gerade in einem Bereich, den ich befahre, aber nicht sehe. In diesem Fall würde ich den Einweiser überfahren.). Die Antwort 1 ist richtig.
Antwort 2: Falsch
Die Formulierung " Nur beim Einfahren in eine Vorfahrtsstraße " schließt alle anderen Möglichkeiten aus. Wie in Antwort 1 zu lesen, reicht das nicht aus und kann dementsprechend nicht richtig sein. Die Antwort 2 ist also falsch.
Antwort 3: Falsch
Auf einem Betriebsgelände können sich natürlich auch Personen hinter dem Fahrzeug aufhalten. Wenn ich diese Personen nicht sehe, trotzdem aber rückwärts fahre, dann besteht auch hier die Möglichkeit, dass ich die Personen überfahren (das gleiche gilt natürlich auch für andere Dinge, die ich eventuell beschädige). Eine solche Handlungsweise kann ebenfalls nicht richtig sein und die Antwort 3 ist damit falsch.