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Welche Beleuchtungseinrichtungen des Kraftfahrzeugs müssen wiederholt werden, wenn sie z. B. durch Anbaugeräte oder Ladungsträger verdeckt werden?Welche Beleuchtungseinrichtungen des Kraftfahrzeugs müssen wiederholt werden, wenn sie z. B. durch Anbaugeräte oder Ladungsträger verdeckt werden?

Blinker und Bremsleuchten Blinker und Bremsleuchten

Schlussleuchten, Rückstrahler und Kennzeichenbeleuchtung Schlussleuchten, Rückstrahler und Kennzeichenbeleuchtung

Rückfahrscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer Rückfahrscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer

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EintragFrage: 2.2.17-112 [Frage aus-/einblenden]

Autor: potsdam63
Datum: 9/20/2009


 

Die StVO schreibt vor: "§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. ..."

Die StVZO schreibt vor: "§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze ...
(9) Schlußleuchten, ... Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, ... Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten ... Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem ... Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein ..."

Antwort 1 und 2: Richtig

Die StVO schreibt also vor, dass Beleuchtungseinrichtungen nicht verdeckt sein dürfen. Sind die hinteren Beleuchtungseinrichtungen durch Arbeitsgeräte oder Anbauteile verdeckt, dann müssen wir sie auf geeignete Weise so anbringen, dass sie sichtbar sind. Die StVZO schreibt vor, welche Beleuchtseinrichtungen und auf welche Art zu wiederholen sind. Das sind zum Beispiel die Blinker und die Bremsleuchten, die Schlussleuchten (Rücklicht), die Rückstrahler und die Kennzeichenbeleuchtung. Die Antworten 1 und 2 sind richtig.

Antwort 3: Falsch

Rückfahrscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer sind nicht in jedem Fall vorgeschrieben. (Sie sind auch nur für einzelne Fahrsituationen notwendig, nicht aber ständig). Die Anwort 3 ist falsch.