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Sie sind mit einem Lkw mit Anhänger unterwegs und wollen gefälligkeitshalber eine Person mitnehmen. Wo dürfen Sie diese unterbringen?Sie sind mit einem Lkw mit Anhänger unterwegs und wollen gefälligkeitshalber eine Person mitnehmen. Wo dürfen Sie diese unterbringen?

Im Führerhaus Im Führerhaus

Auf der Ladefläche des Lkws Auf der Ladefläche des Lkws

Auf der Ladefläche des Anhängers Auf der Ladefläche des Anhängers

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EintragFrage: 2.2.21-102 [Frage aus-/einblenden]

Autor: potsdam63
Datum: 12/26/2009


 

Die StVO schreibt vor: "§ 21 Personenbeförderung
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. ...
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. ... Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, ..."

Antwort 1, 2 und 3:

Wie oben nachzulesen, dürfen wir Personen auf Ladeflächen oder in Laderämen von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur unter bestimmten Bedingungen befördern. Die Mitnahme von Personen gefälligkeitshalber gehört nicht dazu. In diesem Fall dürfen Personen nur im Führerhaus mitgenommen werden. Die Antwort 1 ist damit richtig, die Antworten 2 und 3 sind dagegen falsch.