Die StVO § 21 schreibt vor: "Personenbeförderung. ...
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. ...
2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht, ...
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. ..."
Ein fünfjähriges Kind ist mit Sicherheit kleiner als 150 cm und deshalb gelten die Regeln entsprechend.
Antwort 1: Richtig
Nach Absatz 1 a dürfen wir Kinder nur mitnehmen, wenn wir Rückhalteeinrichtungen (Kindersitz) benutzen und diese den Anforderungen (Prüfzeichen) entsprechen. Die Antwort 1 ist richtig.
Antwort 2: Falsch
Die Voraussetzungen, nach der wir (als Ausnahme) ein Kind nur mit dem Dreipunktgurt sichern sind nicht gegeben. Das ist nur gestattet, wenn wir aus Platzgründen (wegen weiterer Kindersitze) nicht ausreichend Kindersitze benutzen können. Da wir nur ein Kind befördern, benötigen wir auch nur einen Kindersitz und der wird wohl Platz haben. Deshalb ist die Antwort 2 leider falsch.
Antwort 3: Falsch
Die Sicherung eines Kindes mt Beckengurt ist generell nicht gestattet. Die Antwort 3 ist ebenfalls falsch.