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Fahrlehrer
Betreuer
Wie dürfen Sie in Ihrem Pkw ein elfjähriges Kind von 140 cm Größe mitnehmen?Wie dürfen Sie in Ihrem Pkw ein elfjähriges Kind von 140 cm Größe mitnehmen?
Auf einer Sitzerhöhung mit Prüfzeichen und mit angelegtem Dreipunktgurt Auf einer Sitzerhöhung mit Prüfzeichen und mit angelegtem Dreipunktgurt
Mit angelegtem Dreipunktgurt Mit angelegtem Dreipunktgurt
Auf der hinteren Sitzbank mit angelegtem Beckengurt Auf der hinteren Sitzbank mit angelegtem Beckengurt
Die StVO schreibt vor: "§ 21 Personenbeförderung ... (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. ..."
In der Frage geht es um ein elfjähriges Kind mit 140 cm Körpergröße. Wie in der StVO nachzulesen, muss in diesem Fall eine geeignete und genehmigte Rückhalteeinrichtung für Kinder benutzt werden. Die Antwort 1 ist richtig.
Der angelegte Dreipunktgurt als auch der Beckengurt allein reicht nicht für die Sicherung des genannten Kindes. (Das Kind würde in bestimmten Situationen auf Grund seiner Körpergröße gegebenenfalls unter dem Gurt durchrutschen und sich somit verletzten). Die Antworten 2 und 3 sind falsch.