 Kindersitz-Prüfetikett |
Antwort 1: Richtig
Fest eingebaute Sicherheitsgurte in den Fahrzeugen sind für Erwachsene ausgelegt. Daher bieten sie Kindern nicht genügend Schutz. Deshalb schreibt § 21, Abs. 1a der StVO vor, dass Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder die kleiner als 150cm sind, nur mit dafür geeigneten Kindersitzen befördert werden dürfen.
Die Kindersitze müssen nach der europäischen Richtlinie ECE 44/03 oder ECE44/04 gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sein. (Ältere Kindersitze, welche nicht diesen Richtlinien entsprechen dürfen seit dem 8. April 2008 nicht mehr verwendet werden.) In dieser Richtlinie ECE 44/03 (bzw. ECE 44/04) sind die Kinder nach ihrem Gewicht eingeteilt.
Gruppe 0: Gewicht bis 9 kg,
Gruppe 0+: Gewicht bis 13 kg,
Gruppe I: Gewicht von 9-18 kg
Gruppe II: Gewicht von 15-25 kg
Gruppe III: Gewicht von 22-36 kg
Oft sind die Kindersitze für zwei oder mehr Gruppen zugelassen. Ob ein Kindersitz zugelassen ist und für welche Gewichtsklasse, kann an dem angebrachten orangefarbenen Etikett abgelesen werden.
Antwort 2: Richtig
Mache Fahrzeughersteller bieten Kindersysteme an, welche automatisch den Airbag abschalten an dem der Kindersitz befestigt wird. Oft lässt sich der Airbag aber auch von Hand abschalten. Ist dies nicht möglich muss der Fahrer vorher prüfen, ob der Kindersitz für den vorgesehenen Sitz geeignet ist.
Antwort 3: Falsch
Das Prüfzeichen allein sagt nur aus, dass dieser Kindersitz nach der entsprechenden Richtlinie geprüft ist und für welche Gewichtsklasse er zugelassen ist. Es gibt aber mehr als eine Gewichtsklasse. Deshalb muss der Fahrer auch prüfen, ob der Kindersitz für das entsprechende Kind geeignet ist.