Antwort 1: Richtig
Werden am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen erlischt die Betriebserlaubnis. (Diese ist aber zwingend erforderlich um das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzen zu dürfen). Hat das an- oder eingebaute Fahrzeug-Teil eine eigene Betriebserlaubnis erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht.
In der Straßenverkehrszulassungsordung (StVZO) steht: § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
(1) ... Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. ...
Daher muss der Hersteller eine Kopie der Betriebserlaubnis dem Käufer aushändigen. In dieser Betriebserlaubnis muss auch drin stehen für welche Fahrzeuge dieses Fahrzeug-Teil zugelassen ist, oder wie es richtig eingebaut wird.
Antwort 2: Richtig
Als Fahrer ist man für eine sichere Befestigung der Ladung verantwortlich (§22 StVO). Ein Fahrrad und das Fahrrad-Tragesystem sind in diesem Falle Ladung und Ladeeinrichtung. Daher muss der Fahrer den Fahrrad-Träger und die Fahrräder überprüfen, ob sie sicher befestigt sind und auch bei einer Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver andere Verkehrsteilnehmer durch Verrutschen oder Herrabfallen nicht gefährden.
Antwort 3: Richtig
Wenn durch einen Anbau am Fahrzeug die Rücklichter oder das Kennzeichen (auch nur teilweise) verdeckt werden. Müssen sie hinter dem Anbau nochmals angebaut werden. (§ 49a,(9a) StVZO). Daher muss der Fahrer das überprüfen und gegenenfalls die Rücklichter und das Kennzeichen nochmals anbringen.
Stand: StVO 16.11.1970, zuletzt geändert 5.8.2009
StVZO: 28.9.1988, zuletzt geändert 21.4.2009