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In welchen Fällen müssen Sie die Verlegung des Fahrzeugstandortes in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle melden?In welchen Fällen müssen Sie die Verlegung des Fahrzeugstandortes in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle melden?

Bei vorübergehender Verlegung für mehr als 3 Monate Bei vorübergehender Verlegung für mehr als 3 Monate

Bei endgültiger Verlegung Bei endgültiger Verlegung

Bei vorübergehender Verlegung für weniger als 3 Monate Bei vorübergehender Verlegung für weniger als 3 Monate

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EintragFrage: 2.2.23-032 [Frage aus-/einblenden]

Autor: michael
Datum: 11/11/2008


 

Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs bestimmt seine Kennzeichen.

Antwort 1: Richtig

Aus diesem Grund muss auch eine vorübergehende Verlegung des Fahrzeugs von mehr als 3 Monaten an die Zulassungsstelle gemeldet werden.

Antwort 2: Richtig

Ebenso muss die endgültige Verlegung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle zur Anzeige gebracht werden; in diesem Fall müssen auch neue Kennzeichen beantragt werden.

Antwort 3: Falsch

Die vorübergehende Verlegung von weniger als 3 Monaten ist so kurzzeitig, dass es keiner Meldung an die Zulassungsstelle bedarf.