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Sie fahren aus unbefestigtem Gelände (z. B. Acker, Baustelle) auf eine öffentliche Straße und verschmutzen diese erheblich. Wer ist für die Beseitigung dieses Verkehrshindernisses verantwortlich?Sie fahren aus unbefestigtem Gelände (z. B. Acker, Baustelle) auf eine öffentliche Straße und verschmutzen diese erheblich. Wer ist für die Beseitigung dieses Verkehrshindernisses verantwortlich?

Sie als Verursacher Sie als Verursacher

Das zuständige Straßenbauamt Das zuständige Straßenbauamt

Die Anlieger dieses Straßenabschnitts Die Anlieger dieses Straßenabschnitts

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EintragFrage: 2.2.32-101 [Frage aus-/einblenden]

Autor: heinrich
Datum: 12/26/2009


 

Antwort 1: Richtig

Hier gilt das sogenannte Verursacherprinzip. Das bedeutet, derjenige der den Schmutz auf die Straße bringt und dadurch andere eventuell gefährdet, soll ihn auch wegräumen.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht dazu:
§ 32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Antwort 2: Falsch

Da hier das Verursacherprinzip (siehe Antwort 1) gilt. Ist der Verschmutzer dafür verantwortlich und nicht das Straßenbauamt.

Antwort 3: Falsch

Da hier das Verursacherprinzip (siehe Antwort 1) gilt. Ist der Verschmutzer dafür verantwortlich und nicht der Anlieger oder Anwohner.

Stand der StVO: 16.10.1970, zuletzt geändert am 5.8.2009