Antwort 1: Richtig
Die StVO § 23 Abs. 1 schreibt vor: "Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers.
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden."
Das Radio darf also nicht so laut sein, dass ich andere Signale, wie zum Beispiel das Einsatzhorn (Martinshorn) von Polizei oder Rettungswagen überhöre. Habe ich Power-Sound im Fahrzeug kann aber genau das passieren. Damit ist die Antwort 1 richtig.
Antwort 2: Richtig
Die StVO § 1 Abs. 2 schreibt vor: "Grundregeln. ...
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Die Musik aus den Fahrzeuglautsprechern ist im Fahrzeug zu hören, aber man kann sie auch ausserhalb des Fahrzeuges hören. Die Lärmbelästigung durch ein zu lautes Radio ist laut Umweltschutzrichtlinien auch eine Form der Belästigung der anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Belästigung ist nach § 1 der StVO nicht zulässig. Die anderen Verkehrteilnehmer werden durch Power-Sound belästigt und die Antwort 2 ist richtig.
Antwort 3: Richtig
Möglicherweise beeiflußt mich die laute Musik im Fahrzeug so sehr, dass mehr auf die Musik höre und dadurch nicht so sehr auf den Verkehr achte. Das führt zu Fahrfehlern. Die Antwort 3 ist ebenfalls richtig.