Antwort 1: Richtig
In § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) steht: ...
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Ist in der Betriebserlaubnis kein Beiwagen eingetragen erlischt die Betriebserlaubnis durch den Anbau. Der Beiwagen kann aber eventuell nachträglich begutachtet (macht der TÜV, DEKRA, GTÜ etc.) und genehmigt werden.
Antwort 2: Richtig
In der Betriebserlaubnis sind auch die Reifengrößen, welche für das Fahrzeug freigegeben worden sind eingetragen. Daher dürfen nur Reifen dieser Größe verwendet werden. Nachträglich können eventuell andere Reifengrößen genehmigt und in die Betriebserlaubnis aufgenommen werden (siehe § 36 Straßenverkehrszulassungsordung (StVZO) Bereifung und Laufflächen).
Antwort 3: Falsch
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wird eine Nebelschlussleuchte ausdrücklich erlaubt (und ist somit nicht genehmigungspflichtig)
§ 53d StVZO (Nebelschlußleuchten) ...
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.
Stand der hier zitierten StVZO: 28.9.1988, zuletzt geändert 21.4.2009