Frage senden
Fahrlehrer
Betreuer
Wegen „Tieferlegung“ Ihres Pkws ist eine Begutachtung erforderlich. Wann muss diese erfolgen?Wegen „Tieferlegung“ Ihres Pkws ist eine Begutachtung erforderlich. Wann muss diese erfolgen?
Unverzüglich nach dem Umbau Unverzüglich nach dem Umbau
Zusammen mit der nächsten Hauptuntersuchung, spätestens 1 Jahr nach Umbau Zusammen mit der nächsten Hauptuntersuchung, spätestens 1 Jahr nach Umbau
Nach Aufforderung durch die Zulassungsstelle Nach Aufforderung durch die Zulassungsstelle
Die StVZO § 19 Abs. 3 schreibt dazu vor: "Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis. ... (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen ... 4. für diese Teile a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Wie in der StVZO zu lesen ist, erlischt die Betriebserlaubnis, wenn wir den Einbau nicht unverzüglich abnehmen lassen. Halten wir diese Regelung nicht ein, so erlischt die Betriebserlaubnis. Die Antwort 1 ist damit richtig.
Da die nächste Hauptuntersuchung bestimmt nicht unverzüglich ist, entspricht dies auch nicht den Forderungen der StVZO. Spätestens nach einem Jahr ist ebenfalls nicht unverzüglich. Diese Antwort kann also nur falsch sein.
Sollte ich eine Aufforderung von der Zulassungsstelle erhalten, dann bin ich schon sehr schlecht dran. Die Zulassungsstelle ist demnach über den nicht genehmigten Umbau informiert. Damit weiß sie auch, dass ich mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (die Betriebserlaubnis ist in diesem Fall bereits erloschen) unterwegs bin. Das Führen von nicht zugelassenen Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr stellt einen Straftatbestand dar, der verfolgt wird. Es ist dann also zu spät und damit ist die Antwort falsch.