Antwort 1: Richtig
Die StVO § 23 Abs. 1schreibt vor: "Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers. ...
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, ... , dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. ... "
Die Bremsanlage gehört zur Verkehrs- und Betriebssicherheit und muss vor Antritt der Fahrt überprüft werden. Damit ist die Antwort 1 richtig.
Antwort 2: Richtig
Sollte der Anhänger mit einem Stützrad ausgstattet sein, dann dient dieses (wie der Name es schon sagt), zum Abstützen des Anhängers beim Abkuppeln. Während der Fahrt muss es so hoch gestellt werden, dass es die Fahrbahn nicht berühren kann. (Durch das Mitlaufen des Stützrades während der Fahrt wird es sonst zerstört). Damit ist auch die Antwort 2 richtig.
Antwort 3: Richtig
Die Richtlinie 71 / 320 Zi. 2.2.2.9 EWG schreibt vor: "Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, dass beim Abreißen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. ... "
Demnach muss ein Anhänger mit Auflaufbremse eine technische Einrichtung besitzen, um diese Forderung zu erfüllen. Diese technische Einrichtung ist das Abreißseil. Wenn der Anhänger sich während der Fahrt unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst, dann betätigt das Abreißseil die Handbremse des Anhängers und reißt danach ab. Der Anhänger wird durch die Handbremse zum Stillstand gebracht um eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer möglichst gering zu halten. Damit das alles richtig funktioniert, müssen wir das Abreißseil am Motorwagen einhängen. Die Antwort 3 ist richtig.