Antwort 1: Richtig
Die StVO § 22 Abs. 1 schreibt vor: "Ladung. Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."
Demnach ist die Antwort 1 richtig.
Antwort 2: Richtig
Die StVO § 22 Abs. 4 schreibt vor: "Ladung. ... Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeuges nach hinten hinaus, so ist sie kenntlich zu machen ..."
Daraus ergibt sich, dass die Ladung nicht kenntlich gemacht werden muss, wenn sie weniger als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeuges nach hinten hinaus ragt. Somit ist die Antwort 2 ebenfalls richtig.
Antwort 3: Falsch
Die StVO § 2 Abs. 3 schreibt vor: "Ladung. ... Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehenden Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug betragen."
Demnach ist die Antwort 3 falsch.