Antwort 1 und 2:
Die Angelegenheit ist nicht ganz einfach zu verstehen, weil jetzt zeitgleich mehrere Gesetze wirksam sind:
1. Die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog - Verordnung - BKatV ).
In der Anlage Zi.34 steht: "Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet - 50 € (StVO § 8; Abs.2) ."
Damit handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet und im Verkehrszentralregister (Flensburg / StVG § 28) vermerkt wird.
2. Die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) / Anlage 12 Bewertung der Strafttaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe. Dort steht unter A. Schwerwiegende Verstöße Ziffer 2.1
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über ... die Vorfahrt (StVO § 8 Abs.2) ... Damit ist es ein A-Verstoß (schwerwiegend).
In der Anlage 13 ist dann die Punktezahl für diese Ordnungswidrigkeit festgelegt (in diesem Fall Ziffer 5.9 - 3 Punkte).
3. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dort steht in § 2 a Abs.2:
"Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde 1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlunge begangen hat. ..."
Fassen wir zusammen:
Vorfahrtsfehler mit Gefährdung > Ordnungswidrigkeit mit Punkte / Bußgeld > Eintrag in Flensburg > Probezeit > A-Verstoß (schwerwiegend) > Anordnung eines Ausbauseminares. Die Antwort 1 ist damit richtig und die Antwort 2 ist falsch.