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Welche Folgen kann es haben, wenn man unter Einwirkung von Drogen (wie z. B. Haschisch, Heroin, Kokain) ein Kraftfahrzeug führt?Welche Folgen kann es haben, wenn man unter Einwirkung von Drogen (wie z. B. Haschisch, Heroin, Kokain) ein Kraftfahrzeug führt?

Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot

Geld- und/oder Freiheitsstrafe Geld- und/oder Freiheitsstrafe

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

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EintragFrage: 1.1.09-017 [Frage aus-/einblenden]

Autor: heinrich
Datum: 12/26/2009


 

Antwort 1, 2 und 3: Richtig

Abhängig davon, ob man "nur" von der Polizei beim Fahren unter Drogeneinwirkung ertappt wird, dabei sich noch falsch und/oder gefährlich im Straßenverkehr verhält, oder an einem (schweren) Unfall beteiligt ist, sind die Strafen unterschiedlich hoch. Die Möglichkeiten reichen von einer Geldbuße, über ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten, bis zum Entzug der Fahrerlaubnis und der Anordung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU - wird umgangssprachlich auch als "Idioten-Test" bezeichnet).

Hier einige der Gesetzestexte im Auszug (ACHTUNG: Es sind NICHT ALLE Gesetzestexte die dieses Thema betreffen genannt)

In dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) steht:
§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.
§ 24a
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines ... berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. ...
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 25 Fahrverbot
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 ... eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht .. für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge... zu führen.

Im Strafgesetzbuch (StGB) steht:
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr ... ein Fahrzeug führt, obwohl er ... infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ... nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ... und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft ...
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt ... so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß, oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Stand: StVG vom 5.3.2003, zuletzt geändert 31.7.2009; StGB vom 13.11.1998, zuletzt geändert 2.10.2009