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Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Sie dürfen den Unfallort ohne weiteres verlassen Sie dürfen den Unfallort ohne weiteres verlassen

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

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EintragFrage: 1.2.34-002 [Frage aus-/einblenden]

Autor: potsdam63
Datum: 8/23/2009


 

Die StVO § 34 schreibt vor: "Unfall ...
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten ..."

Antwort 1: Richtig

Wie oben beschrieben haben wir in diesem Fall nach Abs. 6a am geschädigten Fahrzeug unseren Namen und unsere Anschrift zu hinterlassen. Weiterhin haben wir nach Abs. 7 den Unfall unverzüglich einer nahegelegenen Polizeidienststelle zu melden. Damit ist die Anwort 1 richtig.

Antwort 2: Falsch

Nach Abs. 6b haben wir eine angemessene Zeit zu warten für den Fall, dass der Halter/Fahrer des geschädigten Fahrzeuges in der nächsten Zeit eintrifft. Wir dürfen den Unfallort also nicht ohne weiteres verlassen. Demnach ist die Antwort 2 falsch.

Antwort 3: Falsch

Nach Abs. 6a haben wir unsere Personalien dem Geschädigten mitzuteilen und nicht einem Zeugen. Demnach ist die Antwort 3 ebenfalls falsch.