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Kreuzung zügig überqueren Kreuzung zügig überqueren

Vor der Kreuzung auf weitere Weisungen des Polizeibeamten warten Vor der Kreuzung auf weitere Weisungen des Polizeibeamten warten

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EintragFrage: 1.2.36-006-B [Frage aus-/einblenden]

Autor: potsdam63
Datum: 6/17/2012


 

Antwort 1: Richtig

Die StVO § 36 Abs. 2 schreibt vor: "Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten. ... An Kreuzungen ordnet an:
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: Halt vor der Kreuzung. Der Querverkehr ist freigegeben."

Daraus ergibt sich, dass wir fahren dürfen, wenn wir den Polizeibeamten von der Seite sehen und er einen Arm oder beide Arme in unsere Fahrrichtung ausgestreckt hat. Damit dürfen wir fahren und die Antwort 1 ist richtig.

Antwort 2: Falsch

Wenn der Polizeibeamte einen Arm hochhebt, bedeutet das: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten. Das macht der Polizeibeamte in der Abbildung aber nicht und deshalb ist diese Antwort falsch.