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Welches Verhalten ist auf Straßen mit solchen Schutzstreifen für Radfahrer richtig?Welches Verhalten ist auf Straßen mit solchen Schutzstreifen für Radfahrer richtig?

Sie dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen ist Sie dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen ist

Sie dürfen den Schutzstreifen in keinem Fall befahren Sie dürfen den Schutzstreifen in keinem Fall befahren

Sie dürfen den Schutzstreifen zum Parken mitbenutzen Sie dürfen den Schutzstreifen zum Parken mitbenutzen

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EintragFrage: 1.4.42-008-B [Frage aus-/einblenden]

Autor: michael
Datum: 6/17/2012


 

Antwort 1: Richtig

Der hier gezeigte Schutzstreifen für Radfahrer ist nicht gleichbedeutend mit einem „Radweg“. Er ist Bestandteil der Fahrbahn und darf bei Bedarf mitbenutzt werden. Dies wird auch optisch durch die nicht durchgezogene Trenn-Markierung angezeigt. Voraussetzung für das Befahren durch Kraftfahrzeuge ist selbstverständlich, dass eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen ist. Ebenso darf der Schutzstreifen nur bei Bedarf zum Fahren mitbenutzt werden, beispielsweise wenn nur so eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr möglich ist.

Antwort 2: Falsch

Es ist nicht richtig, dass der Schutzstreifen „in keinem Fall“ von Ihnen mitbenutzt werden darf; bei Bedarf ist dies durchaus gestattet (vgl. Anmerkungen zu Antwort 1)

Antwort 3: Falsch

Der Schutzstreifen ist als Schonraum für die ihn benutzenden Radfahrer eingerichtet. Ein auf ihm parkendes Fahrzeug würde diesen Schutzgedanken zunichte machen. Aus diesem Grund darf der Schutzstreifen nicht zum Parken benutzt werden.