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Welche Kraftfahrzeuge dürfen in die abgebildete Umweltzone?Welche Kraftfahrzeuge dürfen in die abgebildete Umweltzone?

Ein Pkw mit einer roten Feinstaub-Plakette Ein Pkw mit einer roten Feinstaub-Plakette

Ein Motorrad Ein Motorrad

Ein Pkw, der die Anforderungen an eine grüne Plakette erfüllt, auch wenn keine Feinstaub-Plakette angebracht ist Ein Pkw, der die Anforderungen an eine grüne Plakette erfüllt, auch wenn keine Feinstaub-Plakette angebracht ist

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EintragFrage: 2.5.01-010 [Frage aus-/einblenden]

Autor: potsdam63
Datum: 12/20/2009


 

Die StVO schreibt vor: "Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen ... Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des §40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.

Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge, die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind; 2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. "

Antwort 1: Richtig

Das heißt auf deutsch: Hat ein Fahrzeug eine Feinstaubplakette der entsprechenden Farbe, dann darf es in diese Zone einfahren. Da die rote Plakette freigegeben ist und unser Pkw mit einer solchen roten Plakette ausgestattet ist, darf unser Pkw auch in diese Umweltzone einfahren. Die Antwort 1 ist damit richtig.

Antwort 2: Richtig

Motorräder sind (nach den genannten Vorschriften) von dem Verbot (in eine solche Umweltzone einzufahren) ausgenommen. Wir dürfen also mit dem Motorrad auch ohne Plakette weiterfahren. Die Antwort 2 ist ebenfalls richtig.

Antwort 3: Falsch

Wie oben nachzulesen, geht es nicht darum, ob das Fahrzeug die entsprechenden Normen erfüllt. Es geht vielmehr darum, ob am Fahrzeug diese Plakette (zum Nachweis) angebracht ist. Haben wir unser Fahrzeug nicht mit einer entsprechenden Plakett ausgestattet, dann dürfen wir auch nicht in die Umweltzone einfahren. (Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug die Normen erfüllt.) Die Antwort 3 ist falsch.